Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der Kommission zuständig, soweit die jeweilige Kommissionssatzung nichts anderes regelt. Insbesondere ist sie zuständig für

a) den Beschluß über die Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung

b) die Festlegung der allgemeinen Perspektiven der Kommissionsarbeit

c) die Beschlußfassung über das vom Vorstand vorgetragene Arbeitsprogramm und Entgegennahme des Jahresberichtes

d) die Wahl bzw. die Abwahl der Mitglieder, der Ehrenmitglieder und des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden

e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Auflösung der Kommission.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 438.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint.

Fn4

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992.