Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Bildung weiterer und Auflösung bestehender WKL

(1) Weitere WKL können dann gegründet werden, wenn sie landeskundlich von großer Bedeutung sind, mindestens 20 potentielle Mitglieder zur aktiven Mitarbeit bereit sind, der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL zugestimmt haben. Es ist sicherzustellen, daß die weiteren WKL die Arbeit der bisherigen WKL insbesondere in finanzieller Hinsicht nicht schwächen.

(2) Der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL lädt jeweils zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese.

(3) Bestehende WKL können durch die Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung der betreffenden Kommission aufgelöst werden, wenn der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zugestimmt haben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 438.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint.

Fn4

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992.