Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Befugnisse der Bediensteten im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Die Bediensteten der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind (Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden: PolG NRW), haben die folgenden Befugnisse nach dem PolG NRW, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen erforderlich ist:

1. Allgemeine Datenerhebung und Befragung gemäß § 9 PolG NRW,

2. Identitätsfeststellung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 PolG NRW,

3. Durchsuchung von Sachen gemäß § 40 PolG NRW und

4. Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW.

(2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, können die Bediensteten im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW erhobene Daten nach den §§ 22 bis 25 PolG NRW weiterverarbeiten.

(3) Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW dürfen mit Aufgaben in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen nur betraut werden, wenn sie zur Aufgabenwahrnehmung persönlich und fachlich geeignet sind. Als Bestandteil eines geeigneten Einstellungs- oder Auswahlverfahrens sind Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage des § 18 Absatz 4 und noch nicht in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung Beschäftigte auf der Grundlage des § 18 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Vorgangsverwaltungs- und Informationssystemen der Polizei und der Verfassungsschutzbehörden zu überprüfen. Sie haben vor Ausübung der Befugnisse an einer Schulung über die rechtlichen und praktischen Grundlagen teilzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).