Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Kontrollen

(1) In Gewahrsam genommene Personen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens stündlich, einer unmittelbaren Sichtkontrolle zu unterziehen. Dabei hat mindestens eine Überprüfung der Atmung zu erfolgen. Die Kontrolle ist mit geringstmöglicher Beeinträchtigung für die in Gewahrsam genommenen Personen vorzunehmen. Sofern bei den in Gewahrsam genommenen Personen zum Beispiel aus dem Gesundheitszustand und dem Verhalten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine stündliche Überprüfung nicht erforderlich ist, kann von den vorgenannten Zeitintervallen abgewichen werden. In diesen Fällen hat die Sichtkontrolle mindestens alle drei Stunden zu erfolgen.

(2) Bei Personen, bei denen ein Hinweis auf Eigengefährdung besteht und der Kontrollmodus nicht fallbezogen durch die Ärztin oder den Arzt präzisiert wurde, gilt Absatz 1. Zusätzlich sind diese Personen von Beginn an unter unmittelbare Dauerbeobachtung zu stellen.

(3) Für Personen, deren Gewahrsamsfähigkeit nach § 6 Absatz 2 festgestellt ist, die aber unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen oder Hinweise auf Kopfverletzungen bieten, oder sonstige hilflose Personen gelten die Absätze 1 und 2. Zusätzlich sind sie mindestens während der ersten zwei Stunden zumindest viertelstündlich einer Bewusstseinskontrolle (unter anderem Erweckbarkeit und Orientierung nach Zeit, Raum und Person) zu unterziehen, soweit nicht anderweitig ärztlich bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).