Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.7.2025
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§ 6 (Fn 4)
Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.
(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.
GV. NW. 1994 S. 245, geändert durch Änd Satzung v. 19. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 71), 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239). |
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SGV. NW. 2251. |
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§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 6 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239); in Kraft getreten am 29. Juni 2002. |