Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Begriffe

(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Polikliniken sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, in denen Kranke untersucht und behandelt, nicht jedoch untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

(3) Fachkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die ausschließlich auf eine bestimmte medizinische Fachrichtung ausgerichtet sind, wie Kinderkrankenhäuser, orthopädische Kliniken.

(4) Sonderkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke mit bestimmten Krankheiten für eine meist längere Verweildauer aufnehmen. Sie sind für einen überörtlichen Einzugsbereich bestimmt.

(5) Pflegeeinheiten sind Raumgruppen in Krankenhäusern, in denen Kranke stationär untergebracht, verpflegt, gepflegt und behandelt werden.

(6) Pflegebereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Pflegeeinheiten untergebracht sind.

(7) Untersuchungs- und Behandlungsbereiche sind Gebäude, Gebäudeteile oder Raumgruppen, in denen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden.

(8) Operationseinheiten sind Raumgruppen, in denen Operationen vorbereitet und durchgeführt werden.

(9) Entbindungseinheiten sind Raumgruppen, in denen konservative und operative Geburtshilfe geleistet wird.

(10) Intensiveinheiten sind Raumgruppen, in denen Kranke intensiv überwacht, behandelt und gepflegt werden.

(11) Zu den Einheiten und Bereichen nach den Absätzen 5 bis 10 zählen auch zugehörige Nebenräume, wie Umkleide-, Wasch- und Pausenräume für Ärzte, Krankenpflegepersonal und andere Betriebsangehörige (Personal).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.