Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Wände

(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; § 29 Abs. 4 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(3) Wohnungen und andere fremd genutzte Räume müssen von Räumen, die zum Betrieb des Krankenhauses gehören, durch feuerbeständige Wände ohne Öffnungen getrennt sein. Eine Verbindung über Schleusen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder über Treppenräume kann gestattet werden, wenn die Nutzung es erfordert.

(4) Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Bauart herzustellen; § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(5) An den Außenwänden müssen zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse Brüstungen oder Kragplatten so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt. Die Brüstungen müssen bei Gebäuden bis zu 5 Vollgeschossen mindestens 30 Minuten, bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein; Kragplatten müssen die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die zugehörigen Decken haben. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) Glaswände sowie Wände aus anderen lichtdurchlässigen Baustoffen, die in Fußbodenhöhe oder unterhalb der erforderlichen Brüstungshöhe ansetzen, müssen gegen Druck ausreichend widerstandsfähig sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wänden, die durch Schutzvorrichtungen, wie Geländer, gesichert sind, nicht im Zuge von Rettungswegen und nicht an Außenwänden von Geschossen liegen, deren Fußboden weniger als 1 m über angrenzenden Flächen liegt. Geländer und Holme müssen in Brüstungshöhe einem waagerechten Druck von mindestens 1 kN/m widerstehen. Es kann verlangt werden, daß die Wände aus durchsichtigen Baustoffen gekennzeichnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.