Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Brandabschnitte

(1) Jedes Obergeschoß im Pflegebereich muß mindestens zwei Brandabschnitte haben. Jeder Brandabschnitt muß mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, daß zusätzlich mindestens 30 v. H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können.

(2) Intensiveinheiten müssen eigene Brandabschnitte bilden. Es kann gestattet werden, daß mehrere Intensiveinheiten einen Brandabschnitt bilden, wenn sie nicht mehr als 40 Betten haben.

(3) Abweichend von § 32 Abs. 6 Nr. 2 BauO NW sind Brandwandabstände bis zu 50 m zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2000 m2 nicht überschreitet. Größere Abstände der Brandwände oder größere Flächen der Brandabschnitte können außerhalb des Pflegebereiches gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (Hochhäuser).

(4) Vor Aufzügen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und zugehörigen Treppenräumen müssen Vorräume angeordnet sein, die durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen sind. Die Vorräume müssen zu lüften sein. Türen zu Fluren müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen § 11 Abs. 4 entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.