Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Öffnungen in Wänden und Decken

(1) Geschosse in Pflegebereichen dürfen nicht über offene Treppenräume miteinander in Verbindung stehen.

(2) Innerhalb eines Brandabschnittes dürfen in Eingangshallen oder ähnlichen Räumen höchstens drei Geschosse durch nicht notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn sie durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sind. Türen zu angrenzenden Räumen und Fluren müssen mindestens dicht- und selbstschließend sein.

(3) Werden Öffnungen in inneren Brandwänden gestattet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NW), so dürfen anstelle selbstschließender feuerbeständiger Abschlüsse dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, wenn

1. diese Öffnungen im Zuge allgemein zugänglicher Flure liegen, die als Rettungswege dienen, und

2. die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und keine Öffnungen haben. Bekleidungen, Beschichtungen und Folien müssen in diesem Bereich nichtbrennbar sein.

(4) Türen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen Glasfüllungen haben, wenn diese aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Türen können offengehalten sein, wenn sie bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.