Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege, wie Flure, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie, müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Kranke, Besucher und Personal unmittelbar oder über andere Brandabschnitte, Flure oder Treppenräume ins Freie auf Rettungswege auf dem Grundstück oder auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes muß mindestens ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang oder ein Flur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Verordnung zur Landesbauordnung (AVO BauO NW) muß von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes mindestens ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(4) Von jedem Aufenthaltsraum in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über notwendige Treppen und Flure ins Freie führen; mindestens einer der Rettungswege darf die nach Absatz 3 zulässige Länge nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen Flure, die nur in einer Richtung verlassen werden können, wie Stichflure, höchstens 10 m lang sein.

(5) Außerhalb des Pflegebereiches kann einer der Rettungswege auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.

(6) An den Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, ist durch Schilder auf die Ausgänge und die notwendigen Treppen hinzuweisen. Die Schilder müssen beleuchtet sein. Im übrigen sind die Rettungswege durch gut sichtbare Richtungspfeile zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(7) Der Hauptzugang und die Zugänge für Kranke müssen von Verkehrsflächen aus stufenlos erreichbar und überdacht sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.