Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13
Flure

(1) Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Hochhäusern durch feuerbeständige Bauteile gegen andere Räume abgetrennt sein. Die Wände müssen an die Decke nach § 8 Abs. 1 oder 2 dicht anschließen. Ist mit einer Feuerbeanspruchung aus dem Deckenhohlraum zu rechnen, müssen unterhalb der Decke angeordnete obere Raumabschlüsse (abgehängte oder aufgelagerte Unterdecke) mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(2) Allgemein zugängliche Flure dürfen in eingeschossigen Gebäuden auch durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Räumen getrennt sein.

(3) Türen in Flurwänden nach den Absätzen 1 und 2 müssen dichtschließend sein.

(4) Verglasungen in Innenwänden der Flure nach Absatz 1 müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sein. Unterhalb dieser Höhe dürfen Verglasungen angeordnet werden, wenn die Zweckbestimmung der Räume, wie Dienstzimmer, Räume für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Räume von Intensiveinheiten es erfordert.

(5) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Allgemein zugängliche Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben und stufenlos sein. Es kann verlangt werden, daß die nutzbare Breite der Flure in Intensiveinheiten größer sein muß. Außerhalb der Pflegebereiche darf die nutzbare Breite der Flure nach Satz 3 durch Stützen oder ähnliche Bauteile geringfügig eingeengt werden.

(6) Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. Einbauten müssen mindestens überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(7) Flure müssen zu lüften sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.