Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Treppenräume

(1) Treppenräume, die keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BauO NW) sind zulässig, wenn die Forderungen nach Nummern 1 oder 2 erfüllt sind:

1. Die Treppenräume dürfen durch Flure mit dem Freien verbunden sein, wenn die Flure gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abgeschlossen sind. Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten.

2. Der Rettungsweg darf über eine Halle, wie Eingangshalle, ins Freie führen, wenn die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis zum Freien nicht mehr als 20 m beträgt. Die Halle muß durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein. Türen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Verkaufsstände und Kleiderablagen können in der Halle oder in Räumen, die mit der Halle in offener Verbindung stehen, gestattet werden, wenn in die Halle oder die Räume eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut wird. Öffnungen zwischen Halle und Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen müssen Nummer 1 Satz 4 entsprechen.

(2) Abweichend von § 39 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 BauO NW dürfen oberhalb der Türen zwischen Fluren und Treppenräumen Verglasungen eingebaut werden, wenn diese ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sind. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen § 11 Abs. 4 entsprechen.

(3) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung nach § 11 Abs. 2 AVO BauO NW haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.