Historische SGV. NRW.

16 / 42

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Fenster und Türen

(1) Räume, in denen sich ständig Personen aufhalten, wie Betten-, Aufnahme-, Untersuchungs-, Verbands-, Arzt- und Dienstzimmer für das Krankenpflegepersonal, Tagesräume für Kranke, müssen Fenster haben. Räume ohne Fenster sind zulässig, wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert; die damit verbundenen Nachteile sind durch besondere Maßnahmen auszugleichen. Für das in diesen Räumen beschäftigte Personal sind in der Nähe Pausenräume mit Fenstern anzuordnen.

(2) Fenster und Oberlichter von Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, die der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen einen wirksamen Sonnenschutz durch bauliche Maßnahmen oder bewegliche und außenliegende Vorrichtungen haben.

(3) Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,25 m und dürfen mit Ausnahme von Außentüren keine Schwellen haben.

(4) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe-, Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Sonstige Schiebetüren müssen vor den Wänden liegen. Pendel- und Drehtüren sind auch im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie gestattet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen. Die Betriebssicherheit der Türen muß nachgewiesen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.