Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Ersatzstromversorgung

(1) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können:

1. die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück,

2. die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 12 Abs. 6),

3. die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muß mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können,

4. Operationsleuchten,

5. die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen,

6. die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder z. T. weiterbetrieben werden müssen,

7. die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie

8. die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.

(2) Die Operationsleuchten müssen zusätzlich zu der Ersatzstromversorgung nach Absatz 1 eine besondere Ersatzstromversorgung mit der Wirkung haben, daß die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 0,5 Sekunden andauert. Die besondere Ersatzstromversorgung muß einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.