Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 22
Lüftung

(1) Unbeschadet § 16 Abs. 1 sind insbesondere lüftungstechnische Anlagen einzubauen, wenn

1. eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist,

2. bestimmte Raumluftzustände erforderlich sind (Temperatur, Feuchte, Reinheitsgrad, Keimarmut) und

3. schädliche Stoffe aus der Raumluft zu beseitigen sind (Gase, Dämpfe, Mikroorganismen).

(2) Lüftungstechnische Anlagen für aseptische Bereiche und Intensiveinheiten sollen in deren Nähe angeordnet sein. Lüftungsleitungen müssen kurz sein.

(3) Lüftungstechnische Anlagen für Operationseinheiten müssen so beschaffen sein, daß zwischen den Einheiten kein Luftaustausch stattfinden kann.

(4) Infektionsabteilungen, die keine Fensterlüftung haben dürfen, müssen eigene lüftungstechnische Anlagen haben. Trennbare Bereiche im Sinne des § 33 Abs. 2 dürfen nicht in einem Luftaustausch stehen.

(5) Lüftungstechnische Anlagen in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen so beschaffen sein, daß sie geräuscharm sind, Zugbelästigungen vermieden werden und Reinheit und Keimarmut der Raumluft gewährleistet ist. Lüftungsanlagen ohne Ventilatoren sind nicht zulässig.

(6) Flure ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter (innenliegende Flure), die als Rettungsweg dienen, müssen Abluftanlagen haben, die so beschaffen sind, daß sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.