Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 24
Aufzüge, Transportanlagen
und Abwurfschächte

(1) In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen. Personen- und Lastenaufzüge können verlangt werden.

(2) In Hochhäusern muß mindestens einer der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug hergestellt sein.

(3) Fahrkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, daß mindestens Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist; sie müssen jedoch eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,80 m x 2,50 m haben. Die Innenflächen der Fahrkörbe müssen glatt, waschfest und desinfizierbar sein; der Boden ist rutschsicher herzustellen. An den Innenwänden der Fahrkörbe sind Haltevorrichtungen anzubringen.

(4) Aufzüge müssen Schächte in feuerbeständiger Bauart haben.

(5) Transportanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb sichergestellt ist. Die Teile von Transportanlagen, die Geschosse überbrücken, müssen in Schächten angeordnet sein. Im übrigen gilt § 44 BauO NW sinngemäß. Die lichte Durchgangshöhe unter Einrichtungen von Transportanlagen muß im Zuge von Rettungs- und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen.

(6) Abwurfschächte sind nur zulässig, wenn ein solcher Unterdruck besteht, daß ein Luftaustausch mit den angrenzenden Räumen ausgeschlossen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.