Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 29
Abortanlagen

(1) Für je 10 Betten muß mindestens ein Abort vorhanden sein. Abweichend von § 52 Abs. 4 BauO NW sind innenliegende Aborträume zulässig, wenn eine wirksame Lüftung sichergestellt ist. In den Räumen für Männer sind für je 15 Betten außerdem mindestens 2 Urinalbecken anzuordnen.

(2) In jedem Geschoß des Pflegebereiches muß mindestens ein Abortraum vorhanden sein, der auch von behinderten Personen benutzt werden kann; in dem Abortraum ist auch ein Waschbecken anzuordnen. Auf einer Seite des Abortbeckens muß eine mindestens 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Vor dem Abortbecken muß sich eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche befinden. Die Aborträume sind durch Schilder zu kennzeichnen, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen müssen.

(3) In jedem Krankenhaus müssen zusätzliche Aborte für Besucher und für Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für Behinderte muß mindestens ein Abortraum nach Absatz 2 angeordnet sein.

(4) Einzelne Aborträume oder Räume für Abortanlagen müssen einen eigenen lüftbaren Vorraum mit Waschbecken haben. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Abortraum einzelnen Bettenzimmern zugeordnet ist.

(5) Türen von Aborträumen dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.