Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 32
Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen
für Kinder

(1) Für die Aufnahme und Untersuchung der Kinder sowie für die Angehörigen müssen besondere Räume vorhanden sein. Der Aufnahmeraum muß von außen zugänglich sein. Die Bettenzimmer müssen Sichtverbindung haben und von Fluren sowie dem Arbeitsplatz des Krankenpflegepersonals einzusehen sein.

(2) Räume für Neugeborene und Säuglinge dürfen von Fluren nur über Schleusen zugänglich sein.

(3) Abweichend von § 27 Abs. 1 genügt für Kinder bis zum schulpflichtigen Alter zwei Drittel der Mindestgrundfläche, die für Bettenzimmer vorgeschrieben ist.

(4) Die Beschläge der Fenster müssen so beschaffen sein, daß die Fenster nicht von Kindern geöffnet werden können, wenn Absturzgefahr besteht. Glasflächen, elektrische Anlagen und Heizkörper sind so zu sichern, daß Kinder nicht gefährdet werden können.

(5) Krankenhäuser und Fachabteilungen müssen Beschäftigungs- und Spielräume haben.

(6) Für die Krankenhäuser ist auf dem Grundstück ein Spielplatz zu schaffen. Die Spielplatzfläche muß ausreichend groß sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.