Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6

Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW werden die Befugnisse übertragen, im Rahmen seiner ihm durch das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184) geändert worden ist, eingeräumten eigenen Haushalts- und Wirtschaftsführung selbst

1. von ihm geschlossene Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen

a) für Vorhaben im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauvorhaben), soweit die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch Vergleiche insgesamt entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen 10 Prozent der Gesamtsumme aller bezüglich des Bauvorhabens abgeschlossener Verträge nicht überschreiten oder im Falle des Überschreitens dieser 10-Prozent-Grenze unter 500 000 Euro liegen;

b) in allen anderen Fällen mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mietverhältnissen, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.

Bei Ansprüchen aus Mietverhältnissen wird dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW die Befugnis, Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen, uneingeschränkt übertragen.

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen.

In diesen Fällen ist eine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717).