Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Die dem für die Justiz zuständigen Ministerium zustehende Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten wird auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für ihren Bezirk übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882).