Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 612) in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 1

(1) Die Kreisordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. Einbürgerungen nach dem 7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 bis 91),

2. Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht,

3. Einbürgerungen nach § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,

4. Einbürgerungen nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, soweit es sich um die Miteinbürgerung des Ehegatten oder minderjähriger Kinder von Personen handelt, die nach § 85 des Ausländergesetzes eingebürgert werden,

5. die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher.

(2) Im übrigen sind die Bezirksregierungen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 441. Aufgehoben durch VO v. 5.10.2004 (GV. NRW. S. 612) in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005

Fn 3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften