Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Aufgaben des Lichtbildportals

Das Lichtbildportal hat die Aufgaben:

1. die Kennung der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,

2. den Zeitpunkt der Lichtbildabrufe festzuhalten und weiterzuleiten,

3. Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten und

4. die Datensicherheit zu gewährleisten.

Das Lichtbildportal ist berechtigt, Kennzahlen über die Nutzung und Auslastung des Betriebs zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1148).