Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 21
Zustandserfassung von Radverkehrsnetzen
(1) Die Träger der Straßenbaulast erfassen regelmäßig den Zustand der Radverkehrsnetze. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Zustandserfassung finanziell.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt digitale Instrumente zur Verfügung, über welche Mängel an der Radverkehrsinfrastruktur mitgeteilt werden können.
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In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1201). |
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