Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 12
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr werden durch den Leiter der Wehr aufgenommen, befördert und entlassen; er ist zugleich Vorgesetzter.

(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.

(4) Über die sich aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde stehen, bis zur Dauer von sechs Wochen als Vorausleistung auch die Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre; die vorausgeleisteten Beträge werden den Arbeitgebern auf deren Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt. Privaten Arbeitgebern werden vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Antrag außerdem auch die Beträge erstattet, die in diesen Fällen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsverpflichtungen geleistet wurden. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Satz 1 genannten Krankheitsfällen bis zur Dauer von sechs Wochen gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die Ermittlung des Verdienstausfalls ist gemäß Absatz 3 Sätze 2 bis 6 vorzunehmen. Dabei sind der Regelstundensatz und der Höchstbetrag zugrundezulegen, die von der Gemeinde durch Satzung festgelegt wurden. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden erstattet.

(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrerAuslagen durch die Gemeinde. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den Absätzen 2 bis 4 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden.

(6) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 5 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.

(7) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von der Gemeinde zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr entfällt ein Schadensersatz.

(8) Verletzen ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes in der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so können die Gemeinden Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen.

(9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 122; geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 21. Februar 2004; Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 2

§ 46 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

s. Gesetz vom 25.2.1997 (GV. NRW. S. 182).

Fn 4

§ 1 Abs. 7 angefügt durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 5

§ 33 Abs. 4 geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 46 Satz 3 angefügt durch Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 7

§ 37 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 24a und § 44 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 10

§ 24b eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 11

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.