Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 33 (Fn 5)
Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großschadensereignissen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 12 Abs. 2 bis 5 und § 40 Abs. 5, die Einsatzbereiche nach § 2, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Leitstellen sowie die Löschwasserversorgung.

(4) Kommt bei Großschadensereignissen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2 der Gemeindeordnung und des § 57 Abs. 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen übertragen.

(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einem Großschadensereignis führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.

(6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einem Großschadensereignis betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 122; geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 21. Februar 2004; Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 2

§ 46 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

s. Gesetz vom 25.2.1997 (GV. NRW. S. 182).

Fn 4

§ 1 Abs. 7 angefügt durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 5

§ 33 Abs. 4 geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 46 Satz 3 angefügt durch Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 7

§ 37 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 24a und § 44 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 10

§ 24b eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 11

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.