Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 40
Kostenträger

(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.

(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 2 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis die für von ihnen angeordneten Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen geleisteten Ausgaben zu ersetzen.

(4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 3 Abs. 3 getroffenen Maßnahmen. Insbesondere beschafft es im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplanes Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den privaten Hilfsorganisationen Beihilfen. Das Land übernimmt die Kosten für die von ihm durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die bei der Leitung und Koordinierung mitwirkenden Personen (§ 23 Abs. 3 Satz 2).

(5) Das Land trägt die Kosten für das Institut der Feuerwehr. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer. Eine Beteiligung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst an den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ist zulässig. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 12 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 12 Abs. 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 12 Abs. 5 Sätze 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von Kreisbrandmeistern und ihren Stellvertretern an Lehrgängen (§ 34 Abs. 3) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.

(6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Feuerschutzes der Gemeinden und Kreise unter besonderer Berücksichtigung der zusätzlichen Einsatzbereiche nach § 2. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.

(7) Soweit die Hilfsorganisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben, tragen sie die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplans gemäß § 18 mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten.

(8) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen.

(9) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.

(10) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

(11) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 122; geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 21. Februar 2004; Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 13 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 2

§ 46 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

s. Gesetz vom 25.2.1997 (GV. NRW. S. 182).

Fn 4

§ 1 Abs. 7 angefügt durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 5

§ 33 Abs. 4 geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 46 Satz 3 angefügt durch Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 7

§ 37 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 24a und § 44 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 10

§ 24b eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 11

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.