Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die Urkundsbeamtinnen und
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

(1) Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspflegerdienst wahrzunehmenden Aufgaben werden den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:

1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes),

2. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 12 des Rechtspflegergesetzes), soweit zuvor keine qualifizierte Klausel nach den §§ 726 Absatz 1, 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie § 749 der Zivilprozessordnung erteilt worden ist, und

3. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13 des Rechtspflegergesetzes), soweit zuvor keine qualifizierte Klausel entsprechend Nummer 2 Halbsatz 2 erteilt worden ist.

Wenn mit dem übertragenen Geschäft nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zeitgleich eine dem Rechtspflegerdienst obliegende Aufgabe zu erledigen ist und zwischen den Aufgaben ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, soll die gesamte Angelegenheit vom Rechtspflegerdienst bearbeitet werden.

(2) Am 31. Dezember 2021 anhängige Verfahren bleiben dem Rechtspflegerdienst zugewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1339).