Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 9.12.2025
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§ 19
Kultur- und Kreativwirtschaft
(1) Das Land fördert beispielgebende künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, welche auf einen Transfer von Kreativkompetenzen zwischen Künstlerinnen und Künstlern sowie Kultur- und Kreativwirtschaft abzielen.
(2) Das Land fördert Vorhaben, welche die Arbeitsbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.
(3) Das Land fördert die kleinen und mittleren Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem Bestreben der Bildung und Aufrechterhaltung von Netzwerken in Nordrhein-Westfalen, der Sicherstellung des Bestandes und der Weiterentwicklung der Unternehmen sowie der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Auswertung der Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern.
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In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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