Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 9.12.2025
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§ 26
Nachhaltige Förderung
Das Land dokumentiert seine Fördermaßnahmen. Gemeinsam mit der Auswertung der Ergebnisse der Konferenzen gemäß § 25 wird regelmäßig überprüft, ob eine Anpassung der Fördermaßnahmen in Hinblick auf die kulturpolitischen und weiteren Ziele des Landes und an die aktuellen Entwicklungen der Kunst- und Kulturlandschaft erforderlich ist. Zudem wird überprüft, ob die Förderungen entsprechend den Kriterien des Landes auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind.
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In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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