Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 11).