Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es insbesondere aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes ausschließen, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche insbesondere

a) ausländischer Nachrichtendienste,

b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder

c) von Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen verfolgen oder

3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten vorliegen.

(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(4) Bei der Beurteilung von Sicherheitsrisiken ist auf den Einzelfall abzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).