Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen oder

4. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Verfassungsschutzes tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).