Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

14 / 43

§ 14
Sicherheitserklärung

(1) Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:

1. Namen, Vornamen, auch frühere,

2. Geschlecht,

3. Geburtsdatum und Geburtsort,

4. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

5. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,

6. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monaten, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,

7. ausgeübter Beruf und Nebentätigkeiten,

8. aktuelle Arbeitgeber und deren Anschriften,

9. private und berufliche telefonische und elektronische Erreichbarkeit,

10. im Haushalt lebende Personen über 14 Jahre (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),

11. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,

13. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,

14. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

15. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

16. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Personen oder Organisationen,

17. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht führen können,

18. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren soweit bekannt,

19. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,

20. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des für Inneres zuständigen Ministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

21. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Nutzernamen,

22. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen und

23. bei einer bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).

Der Erklärung ist ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 und 13. Angaben zu Absatz 1 Nummer 13 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 1 Nummer 11 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zu den in § 3 Absatz 2 genannten Personen sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Nummern 15 bis 17 genannten Daten anzugeben.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 11 und 12 sind zur mitbetroffenen Person die in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und Nummern 13 bis 20 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:

1. die Wohnsitze und Aufenthalte im Ausland über zwei Monate seit der Geburt,

2. die Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

3. die Geschwister und Halbgeschwister,

4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,

6. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,

7. zur mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen zu deren Identitätsprüfung.

Zu den in Satz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 genannten Personen sind folgende Daten anzugeben:

1. Name, Vorname, auch frühere,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht und

4. Staatsangehörigkeit.

Zu den Auskunftspersonen nach Nummern 6 und 7 sind zusätzlich die Anschrift, die telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie das Verhältnis zur betroffenen beziehungsweise zur mitbetroffenen Person anzugeben.

(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der in § 3 Absatz 2 genannten Personen eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Angabe der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Eine Weiterleitung unterbleibt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).