Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Auskunft, Akteneinsicht

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.

(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde oder auf von dieser an die zuständige Stelle übermittelte personenbezogene Daten, ist sie nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 4 vorliegt.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt außer in den Fällen des Absatz 2 soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

3. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.

(6) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, müssen auch der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber nicht offenbart werden. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Auf die Akteneinsicht finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen gemäß § 6 Absatz 5 sind zu beachten.

(8) Für die Auskunftserteilung und die Zustimmung nach Absatz 2 durch die mitwirkende Behörde gilt § 14 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen für den personellen Geheim- und Sabotageschutz
bei nichtöffentlichen Stellen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).