Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 42
Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2011 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe bis zum 31. Dezember 2022, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).