Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.7.2025
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§ 8
(Fn 2)
Geschäftsstelle
(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden im für Soziales zuständigen Ministerium unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Die rechtliche und fachliche Selbstständigkeit der Stiftung sowie insbesondere der erforderliche Schutz der personenbezogenen Daten der Antragstellenden und anderer Verfahrensbeteiligter sind durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.
In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 24. Dezember 2024. |
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§ 2 neu gefasst, § 6 Absatz 5 geändert und § 8 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 24. Dezember 2024. |