Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.7.2025
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§ 2 (Fn 4)
Aufgaben
(1) An die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten können sich Opfer von Straftaten und ihnen nahestehende Personen mit allen Anliegen unmittelbar oder durch von ihnen beauftragte Dritte wenden. Dritte Personen können in grundsätzlichen Angelegenheiten des Opferschutzes Anregungen und Hinweise anbringen. Die oder der Opferbeauftragte wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Ein Rechtsanspruch darauf, dass sie oder er sich mit einer an sie oder ihn gerichteten Eingabe befasst, besteht nicht.
(2) Die oder der Opferbeauftragte informiert Opfer von Straftaten und ihnen nahestehende Personen über ihre Rechte und im Rahmen einer Lotsenfunktion über psychosoziale, finanzielle und sonstige Hilfsmöglichkeiten. Sie oder er unterstützt Opfer bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche nach § 16 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) in der jeweils geltenden Fassung. Ferner fördert sie oder er die Kooperation der Opferhilfeeinrichtungen untereinander, leistet Netzwerkarbeit und bündelt Hilfsangebote Dritter. Hierzu arbeitet sie oder er bei Bedarf auch mit anderen Opferschutzeinrichtungen und -zentralstellen zusammen.
(3) Im Falle eines Terroranschlags oder in Großeinsatzlagen wirkt die oder der Opferbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen in enger Abstimmung mit den weiteren beteiligten Behörden bei der Koordinierung opferschutzbezogener Maßnahmen mit. Sie oder er unterstützt die behördlichen und ehrenamtlichen Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung im Anschluss an die von diesen zu leistende psychosoziale Akuthilfe bei der Vermittlung der Betroffenen in mittel- und langfristige Hilfsangebote und bietet Opfern, ihnen nahestehenden Personen und weiteren Betroffenen dazu Unterstützung an. Dies schließt die eigenständige wie die Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Gedenkfeiern ein.
(4) Die Landesregierung kann die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Opferschutzes anhören und an der Weiterentwicklung des Opferschutzes beteiligen.
In Kraft getreten am 27. April 2022 (GV. NRW. S. 521); geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1233), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. |
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Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1233), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. |
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§ 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1233), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. |
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§ 2 Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1233), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. |
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Fn 5 |
§ 3 Absatz 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1233), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. |
§ 4 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1233), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. |
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