Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn für die Ausbildung

1. zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter jeder nach den §§ 15 und 16 vorgeschriebene Prüfungsteil oder

2. zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer jeder nach den §§ 17 und 18 vorgeschriebene Prüfungsteil

mindestens mit „ausreichend“ benotet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 beziehungswiese der Anlage 16.

(2) Jeder Teil der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter sowie zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer, in dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde, kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, dabei muss im fachpraktischen Teil der Prüfung der Fachbereich des Fallbeispiels wiederholt werden, welcher nicht bestanden wurde.

(3) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese muss an der Ausbildungsstätte stattfinden, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe ist als Täuschungsversuch zu werten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die in Satz 1 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern. Bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn sie oder er an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Prüfungsabschnitte bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(4) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatzes 3 Satz 7, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte ausgewiesen sind.

(5) Nach bestandener Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach Anlage 11 vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).