Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüfungsteilnehmenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich, aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung, für nicht bestanden erklären.

Abschnitt 2
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin
beziehungsweise zum Rettungssanitäter

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).