Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätte, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt. Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie dem 520-Stunden-Programm der aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entsprechen.

(2) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter anrechnen, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungswiese zum Rettungshelfer begonnen wird und der Nachweis der Ausbildung durch Vorlage des Zeugnisses beigebracht wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW nachgewiesen wird.

(3) Durch die zuständige Behörde als gleichwertig bewertete, erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile von Ausbildungen im Gesundheitswesen sind auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).