Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27 (Fn 9)
Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 6, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass während der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans ihre oder seine Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung.

(5)Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 190; geändert durch Artikel III d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 812); Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 5 des Gesetzes vom 28.1.2003 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006; Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 3

§§ 1, 65, 66, 85 und 94 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 67 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 68 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 6

§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 7

§ 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 8

§§ 28a, 33, 35-39, 52, 56-58, 88, 98, 122 und 123 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 9

§§ 2-7, 9, 11, 12, 19, 20-23, 26-30, 43-49, 51, 53-55, 59, 61-63, 70, 72, 76, 77, 79, 82, 86, 87, 89, 91, 93, 95, 96, 101, 102-104, 108, 110-113, 115, 118, 120, 121, 124 und 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 10

§§ 13a, 25a, 49a, 49b, 84a und 101a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 11

§§ 34, 41, 64, 90, 97, 119 und 127 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 12

§§ 69, 84, 92 und 107 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 13

§ 106 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 14

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 15

Überschrift neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.