Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 59 (Fn 9)
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinungunter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

a) bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;

b) bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.

(5) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster gelten die Absätze 1 bis 4; für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 190; geändert durch Artikel III d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 812); Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 5 des Gesetzes vom 28.1.2003 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006; Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 3

§§ 1, 65, 66, 85 und 94 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 67 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 68 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 6

§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 7

§ 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 8

§§ 28a, 33, 35-39, 52, 56-58, 88, 98, 122 und 123 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 9

§§ 2-7, 9, 11, 12, 19, 20-23, 26-30, 43-49, 51, 53-55, 59, 61-63, 70, 72, 76, 77, 79, 82, 86, 87, 89, 91, 93, 95, 96, 101, 102-104, 108, 110-113, 115, 118, 120, 121, 124 und 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 10

§§ 13a, 25a, 49a, 49b, 84a und 101a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 11

§§ 34, 41, 64, 90, 97, 119 und 127 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 12

§§ 69, 84, 92 und 107 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 13

§ 106 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 14

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 15

Überschrift neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.