Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 92 (Fn 12)
Prüfungen

(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. Gruppenarbeiten sind zulässig; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Die Hochschule soll durch Prüfungsordnung Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen regeln.

(2) In allen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt im Regelfall die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(3) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Für Studienleistungen, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden auf das Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Studienganges angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(4) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(5) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

(7) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich

a) gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder

b) gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung

verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Buchstabe b das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 190; geändert durch Artikel III d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 812); Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 5 des Gesetzes vom 28.1.2003 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006; Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 3

§§ 1, 65, 66, 85 und 94 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 67 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 68 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 6

§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 7

§ 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 8

§§ 28a, 33, 35-39, 52, 56-58, 88, 98, 122 und 123 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 9

§§ 2-7, 9, 11, 12, 19, 20-23, 26-30, 43-49, 51, 53-55, 59, 61-63, 70, 72, 76, 77, 79, 82, 86, 87, 89, 91, 93, 95, 96, 101, 102-104, 108, 110-113, 115, 118, 120, 121, 124 und 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 10

§§ 13a, 25a, 49a, 49b, 84a und 101a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 11

§§ 34, 41, 64, 90, 97, 119 und 127 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 12

§§ 69, 84, 92 und 107 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 13

§ 106 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 14

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 15

Überschrift neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.