Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 101 (Fn 9)
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule kann ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 190; geändert durch Artikel III d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 812); Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 5 des Gesetzes vom 28.1.2003 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006; Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 3

§§ 1, 65, 66, 85 und 94 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 67 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 68 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 6

§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 7

§ 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 8

§§ 28a, 33, 35-39, 52, 56-58, 88, 98, 122 und 123 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 9

§§ 2-7, 9, 11, 12, 19, 20-23, 26-30, 43-49, 51, 53-55, 59, 61-63, 70, 72, 76, 77, 79, 82, 86, 87, 89, 91, 93, 95, 96, 101, 102-104, 108, 110-113, 115, 118, 120, 121, 124 und 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 10

§§ 13a, 25a, 49a, 49b, 84a und 101a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 11

§§ 34, 41, 64, 90, 97, 119 und 127 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 12

§§ 69, 84, 92 und 107 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 13

§ 106 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 14

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 15

Überschrift neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.