Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 68 (Fn 3)
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

(1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von

1. Hochhäusern,

2. baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,

3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

4. Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,

5. Messe- und Ausstellungsbauten,

6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,

7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,

8. Sportstätten mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,

9. Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen,

10. Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,

11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,

12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,

13. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,

14. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,

15. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,

16. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,

17. Camping- und Wochenendplätzen,

18. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),

19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit

1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch mit § 17,

3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,

4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist.

(2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen

1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,

2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein muss, und

3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.

(3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für

1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und

3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²

nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft werden.

(4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht vorgelegt werden:

1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche,

2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m²,

3. untergeordnete Gebäude (§ 53),

4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen,

5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,

6. Einfriedungen,

7. Aufschüttungen und Abgrabungen,

8. Werbeanlagen.

(5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 prüfen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind.

(6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

(7) Über Abweichungen (§ 73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag.

(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,

- wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt, oder

- für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71) erteilt worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie über die Abstandflächen entschieden wurde.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 73.

(9) Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigung (§ 82) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 43 Abs. 7.

Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 256, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); Gesetz v. 22.7.2003 (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 7. August 2003; Artikel 6 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 9 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008; Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. Januar 2012; Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten am 1. April 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014; Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162), in Kraft getreten am 28. Juni 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 63 zuletzt geändert (Abs. 1 Satz 2 angefügt) durch Art. 9 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 3

§ 68 zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 4

§ 74a neu eingefügt durch Gesetz v. 22.7.2003 (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 7. August 2003.

Fn 5

§ 55 geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 6

§ 91 angefügt durch Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 7

§ 6 neu gefasst durch Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; geändert durch Artikel 2 des GL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 8

§ 7 aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006.

Fn 9

§ 73 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel I des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006.

Fn 10

§§ 63, 65 und 80: Die Änderungen durch § 2 Nr. 4 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten.

Fn 11

§ 45 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007.

Fn 12

§ 70 zuletzt geändert durch Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 13

Zusatz: § 2 Nr. 4 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 14

§§ 3 und 20 bis 28 aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162), in Kraft getreten am 28. Juni 2017.

Fn 15

§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 4. Juni 2011.

Fn 16

§ 65 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. Januar 2012.

Fn 17

§ 49 zuletzt geändert (Absatz 7 angefügt) durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten am 1. April 2013.

Fn 18

Inhaltsverzeichnis und § 74 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.