Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Voraussetzungen

(1) Abweichend von § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, kann der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) öffentlich-rechtliche Verträge mit Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung unter den Voraussetzungen des Absatz 2 per E-Mail schließen.

(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 kann per E-Mail wirksam nur geschlossen werden, wenn 

1. das Auftragsvolumen des Vertrages maximal 5 000 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt,

2. die Vertragsparteien für den Vertragsschluss keine externen Dritten bevollmächtigen,

3. zum Vertragsschluss ausschließlich dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden, die eine Individualisierung der Absenderin oder des Absenders zulassen,

4. sich aus der Betreffzeile der E-Mail ergibt, dass es sich um ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme oder einen Vertragsschluss handelt und

5. alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.

(3) Die Vertragsparteien stellen für ihren Bereich sicher, dass die zeichnende Person zum Vertragsschluss befugt ist. Dienstanweisungen, Hauserlasse und vergleichbare interne Vorgaben zu Zeichnungs- und Abstimmungsprozessen sowie zu Wertgrenzen sind dabei zu beachten. Die weiteren Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2021 (MBl. NRW. S. 206) geändert worden ist, sind einzuhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728).