Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Voraussetzungen

(1) Abweichend von § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kann die d-NRW AöR öffentlich-rechtliche Verträge mit Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 per E-Mail schließen.

(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 kann per E-Mail wirksam nur geschlossen werden, wenn

1. das Auftragsvolumen des Vertrages

a) mit Behörden des Landes maximal 1 000 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer oder

b) mit anderen Behörden im Sinne des Absatz 1 maximal 100 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt,

2. die Vertragsparteien für den Vertragsschluss keine außerhalb der Behörde stehenden natürlichen oder juristischen Personen bevollmächtigen,

3. zum Vertragsschluss ausschließlich dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden, die eine Individualisierung der Absenderin oder des Absenders zulassen,

4. sich aus der Betreffzeile der E-Mail ergibt, dass es sich um ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme oder einen Vertragsabschluss handelt und

5. alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.

(3) Die Vertragsparteien stellen für ihren Bereich sicher, dass die zeichnende Person zum Vertragsschluss befugt ist. Dienstanweisungen, Hauserlasse und vergleichbare interne Vorgaben zu Zeichnungs- und Abstimmungsprozessen sowie zu Wertgrenzen sind dabei zu beachten. Die weiteren Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2021 (MBl. NRW. S. 206) geändert worden ist, sind einzuhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728).