Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Aufbewahrung und Archivierung

Die E-Mails nach § 3 unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften. Insbesondere ist § 11 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

Abschnitt 3
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, durch Bereitstellung zum Datenabruf

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728).