Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Zustellung von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

(1) Abweichend von § 5 Absatz 4 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung kann ein elektronischer Verwaltungsakt der Versorgungswerke auch dadurch zugestellt werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach eines Mitgliederportals des Versorgungswerks abgerufen wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die abrufberechtige Person ist elektronisch über die Bereitstellung zu informieren. Das Versorgungswerk hat entweder in der Mitteilung über die Bereitstellung oder im Betreff der im Postfach abrufbaren Nachricht das Dokument als Zustellungssache zu kennzeichnen.

(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Beteiligte in diese Form der Zustellung eingewilligt hat. Das Versorgungswerk hat die Beteiligte oder den Beteiligten über die Rechtsfolgen der Zustellung durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze bei Einholung der Einwilligung zu informieren.

(3) Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt. Der Zugang der Benachrichtigung wird vermutet, wenn das Versorgungswerk die Benachrichtigung nachweislich an eine von der abrufberechtigten Person zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse versandt hat. Weist die abrufberechtigte Person unwiderleglich nach, dass die Benachrichtigung nicht oder nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung zugegangen ist, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. 2022 S. 729).