Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in besonderen Fällen

(1) Ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 81 der Gerichtsvollzieherordnung vom 9. August 2013 (JMBl. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder bei deren Verhinderung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ermächtigt, mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften zu beauftragen:
1. Beamtinnen und Beamte, die nach § 81 der Gerichtsvollzieherordnung zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden können, und
2. ausnahmsweise auch geeignete Beamtinnen und Beamte anderer Dienstzweige der Justizverwaltung.

(2) In besonderen Eilfällen ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, ausnahmsweise einen vorläufigen Dienstleistungsauftrag zu erteilen. In diesem Fall hat sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich zu berichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771).